§ 1 - Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Tierfreunde helfen Tieren in Not“,
in der abgekürzten Form THTIN.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
führt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 09247 Chemnitz-OT Röhrsdorf
§ 2 – Zweck des Vereins
- Pflege und Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens in Wort, Schrift
und Bild
- Mitwirkung an der Fortentwicklung des deutschen Tier- und Natur-
schutzrechtes
- Der Verein THTIN kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele Gnadenhöfe,
Rettungsstationen und Tierheime, die dem praktischen Tier- und Artenschutz
dienen, unterhalten.
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen die der lebenden Natur verbunden
sind und diese unterstützen
- alle Tiere vor Grausamkeit und Missbrauch schützen
- umfassende Information der Haustierhalter über die art- und tierschutz-
gerechte Pflege, Ernährung und Unterbringung der Tiere
- Erziehung der Kinder zu Humanität gegenüber allen Geschöpfen, Bildungen
von Jugendgruppen um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken
- Kampf gegen Tiermisshandlungen in anderen Ländern sowie ausreichende und
bessere Tierschutzgesetze in anderen Ländern. Unterstützung von
Partnerorganisationen EU-weit.
- Durchführung oder Beteiligung an Kastrationskampagnen im In- und Ausland.
- Wir wollen ein Tierheim aufbauen und dauerhaft betreiben.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein THTIN ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personen-
Zusammenschlüsse.
- Jeder der sich zu den Zielen des Vereins bekennt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat, kann Mitglied werden. Schüler und Jugendliche können
mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
- Es ist möglich, aktives oder förderndes (stilles) Mitglied zu werden.
- Alle Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis und eine Mitgliedsnummer.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich durch
hervorragende Dienste um den Tierschutz verdient gemacht haben. Sie werden
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
- Ein abgelehnter Bewerber kann innerhalb eines Monats nach Ablehnung
schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Vorstandssitzung entscheidet
endgültig.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, welcher bis zum
30.09. eines Kalenderjahres in Schriftform an den Vorstand zu richten ist.
- Durch den Tod mit dem Todestag.
- Durch Ausschluss durch den Vorstand.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von mindestens 60,00 Euro zu
zahlen.
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nur einen Mitgliedsbeitrag
von 30,00 Euro.
- Der Beitrag ist monatlich, viertel-, halb- oder jährlich per Dauerauftrag oder Bankeinzug zu zahlen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, Sie besitzen
jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 7 - Organe des Vereins
§ 8 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem 1. Beisitzer
- dem 2. Beisitzer
- dem 3. Beisitzer
Zuständigkeit des Vorstands:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren mit
einfacher Mehrheit gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand führt alle
laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter jeweils einzeln vertreten.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, das der Stellvertreter nur handeln darf, wenn
der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand hat alles zur Erreichung der Vereinsziele
zu tun und dementsprechende Maßnahmen zu treffen. Der Vorstand ist ermächtigt
zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund
Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
erforderlich sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden bzw. den Stellvertreter
schriftlich einberufen. Die Protokolle des Vorstands werden durch den
Schriftführer beurkundet.
§ 9 - Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 4 Wochen vor dem
Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung. Soll die Satzung
geändert werden, ist der zu ändernde Wortlaut bereits in der
Einladung mitzuteilen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der
Vorstand sie einberuft. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 40% der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über den Ablauf ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands
- Beschlussfassung zur Satzungsänderung
- Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme der Jahresberichte und der Haushaltsabrechnung
- Auflösung des Vereins
- Festlegung gemeinsamer Ziele
- Genehmigung des Haushaltsplans
§ 10 – Beschlussfassung
- Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht.
- Die Satzungsänderung und die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist derjenige gewählt,
der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit).
- Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
- Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertel-Mehrheit erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, werden der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.
Vorstehende Satzung wurde am 12.01.2007 errichtet und am 24.01.2018 geändert.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.